Einzug von Hunden durch SOD - ACHTUNG! AKTUALISIERT!

Hunde, die nicht versteuert sind bzw. keine Steuermarke dabei haben oder zum wiederholten Male ohne Leine an Orten, an denen Leinenpflicht besteht, angetroffen wurden, dürfen laut Herrn Brettschneider, Leiter des SOD, vom SOD nicht "eingezogen" werden

Herr Brettschneider wies auf Anfrage von leinenlos darauf hin, dass die "Sicherstellung" eines Hundes durch den SOD nur dann erfolgt, wenn eine behördliche Halteruntersagung vorliegt, von dem Hund eine konkrete Gefährdung ausgeht oder es sich um einen Fundhund handelt.

Das war der Stand vor Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes am 01.04.2006!

Jetzt kann die zuständige Behörde Hunde auch aufgrund anderer Verstöße einziehen lassen. Wir verweisen auf § 23, Anordnungsbefugnisse:

(3) ...Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird.

(4) ...Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Führen eines Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann Personen bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes generell die Haltung oder das Führen von Hunden untersagen. Das gleiche gilt bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften ergeben.

(9) Die zuständige Behörde kann einen Hund sicherstellen, wenn die nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. ...

(10) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung anordnen. Sämtliche Kosten der Einziehung einschließlich der durch die Einziehung erforderlich werdenden Unterbringung und Vermittlung des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter fallen der Halterin oder dem Halter des eingezogenen Hundes und der Person zur Last, die durch ihr Verhalten Anlass zur Anordnung der Einziehung gegeben hat. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.