Kommentar des bpt zur Ablehnung der Verfassungsbeschwerde

13.04.2007, Bundesverband praktizierender Tierärzte

Hamburger Hundegesetz: Bundesverfassungsgericht will nicht entscheiden

Rückschlag ohne Begründung

Kein Fortschritt im Kampf für vernünftige Regeln im Umgang mit gefährlichen Hunden:

Mit Beschluss vom 22. März 2007 hat die zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs gerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde gegen das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz) nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Von einer Begründung hat das Gericht nach § 93 d I S. 2 BVerfGG abgesehen. Das Gesetz erlaubt das, wenn die aus drei Richtern bestehende Kammer die Annahme der Verfassungsbeschwerde einstimmig ablehnt. Der Beschluss bedarf dann keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.

Kein Verzicht auf Rasselisten

Der bpt-Bundesverband hatte den Verein „Hunde-Lobby e. V.“ in Hamburg finanziell bei seinem gerichtlichen Vorgehen gegen das unter Tierschutzgesichtspunkten fragwürdige Gesetz unterstützt, da bundesweite Auswirkungen von diesem restriktiven Gesetz für die Hundehaltung in Deutschland zu erwarten sind. Weiterer Beistand kam vom bpt Landesverband Hamburg.

Mit dem seit 1. April 2006 geltenden Hundegesetz hat die Hansestadt eine der strengsten Regelungen dieser Art in ganz Deutschland erlassen.

Es enthält eine generelle Leinenpflicht außerhalb von Hundeauslaufflächen und von Privatgrundstücken. Außerdem hat es u. a. eine generelle Chippflicht und eine Haftpflichtversicherungspflicht für alle Hunde eingeführt sowie ein zentrales Hunderegister vorgesehen.

Von der nahezu umfassen-den Leinenpflicht können sich Halter an bestimmten Gehwegen befreien lassen, wenn sie eine „Gehorsamsprüfung“ mit dem Hund bestehen. Diese ist indes weder ein echter Sachkunde-nachweis des Besitzers noch ein Wesenstest des Tiers.

Aus der bisherigen Verordnung wurde die umstrittene Rasseliste in das Hundegesetz übernommen. Danach gelten alle entsprechenden Rassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich. Halter dieser Tiere benötigen eine spezielle Genehmigung. Solche Hunde können nicht vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden. Bei elf weiteren Rassen muss ein Wesenstest erweisen, dass die Hunde gegenüber Mensch und Tier nicht aggressiv sind.

Was bleibt zu tun?

Grundsätzlich begrüßt der bpt die generelle Kennzeichnungspflicht, die Registrierung in einer Datenbank sowie die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Entschieden lehnt er jedoch die Kategorisierung von Hunden in Rasselisten und den generellen Leinenzwang für alle Hunde ab.

Prof. Dr. Holger Schwemer, der die „Hunde-Lobby“ rechtlich begleitet, strebt neben der gescheiterten Verfassungsklage weitere Verfahren vor Verwaltungsgerichten an. Sie sollen in Einzelfällen feststellen, dass kein Leinenzwang besteht.

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