Anfrage einer Hundehalterin bezüglich Personenkontrollen durch Jäger:
Sind Jäger berechtigt Personenkontrollen durchzuführen?
Bitte können Sie mir sagen, ob Jäger oder Jagdaufseher berechtigt sind, von Hundehaltern die Ausweise zu verlangen?
In der letzten Zeit sind etliche Hundebesitzer angehalten und übelst beschimpft worden, obwohl der Hund - ohne Leine - absolut bei Fuß ging. Die Herren über Leben und Tod maßen sich an, dass der Wald, das Feld und überhaupt die ganze Natur ihnen gehört. Dabei wird jeder Hundefreund auch Tierfreund sein und dafür sorgen, dass sein Hund keinen Schaden in der Natur anrichtet....
K. B.
Zitat aus der Zuschrift einer Hundehalterin, die sich in diesem Bereich auskennt:
Zu dem Thema wird man sie bei der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit mit dem Hinweis abspeisen, dass in Hamburg auch auf den Wegen im Wald und Flur, laut Landeswaldgesetz das ganze Jahr über Leinenzwang herrscht.
Die Berechtigung der Personalüberprüfung hat nur ein Forstbeamter. Bei Aufforderung durch andere Personen sollte man sich an die ÖRA wenden, oder einen RA einschalten.
Ansonsten ist die Rechtslage sehr schwierig:
Auffordern den Hund anzuleinen dürfen dort der Jagdausübungsberechtigte, das kann der Forstbeamte oder/und ein Jagdpächter sein, oder auch Jäger mit einem Begehungsschein für das Revier.
Wer wo zuständig ist, ist für Otto-Normal-Hundehalter aber kaum festzustellen. Die zuständigen Forstbeamten findet man über www.forst-hamburg.de.
Die zuständigen Jagdpächter kann man über die übergeordnete Behörde in Erfahrung bringen, oder über das zuständige Bezirksamt, falls man die Nachfrage für die Behörde und das Amt ausreichend begründen kann.
Der Forstbeamte gibt sich meist zu erkennen. Der zuständige Jagdpächter hat eine Plakette am Wagen, die ihn für 10 Jahre als autorisierten Jagdpächter für ein bestimmtes Gebiet ausweist.
Wenn Jäger behaupten, dass sie einen Begungsschein haben, ist das kaum zu überprüfen, da sie den nicht mitführen brauchen.
Anzeigen können meines Wissens nach nur vom Forstbeamten, und seit letztes Jahr durch eine Gesetzesänderung vom BOD, der in einigen Forstgebieten jetzt auch eingesetzt wird, ausgestellt werden.
Den beiden Personengruppen gegenüber muss man sich auch auf Verlangen ausweisen, bzw. auf Aufforderung die Personalien angeben. Aber die beiden Personengruppen sind auch verpflichtet sich dem Hundeführern gegenüber auszuweisen.
copyright © 2004 www.leinenlos.org Donnerstag, 20.November 2008