05.03.2008 - Bundeszentrale für politische Bildung: Ämterpatronage
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Ämterpatronage
Stefan Machura
Ämterpatronage ist ein Begriff der politischen Umgangssprache, meist moralisch abwertend benutzt, und auch der politischen Soziologie. Er bezeichnet die Vergabe von beruflichen und politischen Positionen durch Entscheidungsträger an ihnen genehme Personen. Ämterpatronage ist ein zentrales und in der Öffentlichkeit umstrittenes Herrschaftsinstrument. Zwei mögliche Funktionen der Ämterpatronage lassen sich unterscheiden (Machura 1993).
Zum einen soll durch die Ämterpatronage Organisationsverhalten dauerhaft gesteuert werden. Nur auf permanente Anweisung und Überwachung, auf Dankbarkeit oder Sanktionen zu setzen, ist eine kaum verlässliche Strategie.
Hingegen erleichtern Personen, die aus eigenem Antrieb in gewünschter Weise handeln, die Ausübung von Herrschaft. Solche Personen werden typischerweise im Kreis der persönlich Bekannten, der Vereins- oder Parteifreunde, unter den Absolventen bestimmter, Vertrauen genießender, Ausbildungsgänge und in "befreundeten" Organisationen gesucht.
Eine zweite, häufig zu beobachtende Funktion der Ämterpatronage besteht im Ausbau bzw. im Erhalt von Herrschaft in weiteren sozialen Bezügen. Sie dient z.B. dem Zusammenhalt des Lagers des Patrons.
Dieser sieht sich einem großen Erwartungsdruck des sozialen Umfelds auf Versorgung gegenüber. So werden Partei- und Verbandsmitgliedschaften wegen beruflicher Vorteile eingegangen. Man spricht auch von "Wohltätigkeitspatronage" (T. Eschenburg), gemeint ist die Belohnung der Parteifreunde meist mit kleineren Posten.
Sehr häufig werden bestimmte Verwaltungsbereiche von Flügeln oder Gliederungen der Parteien personell "bewirtschaftet", z.B. das Arbeitsministerium vom Arbeitnehmerflügel oder das Wirtschaftsministerium vom Wirtschaftsflügel. Ein "beliebtes" Feld der Ämterpatronage bilden auch die verselbständigten Verwaltungseinheiten: z.B. Staatslotterien, Rundfunkanstalten, kommunale Betriebe.
Aus politisch wertender Sicht verkehrt sich der Vorteil der Bewerber mit dem richtigen "Stallgeruch" im öffentlichen Bereich zur Korruption, wenn fachlich ungeeignete oder im Vergleich zu Mitbewerbern offensichtlich weniger qualifizierte Aspiranten den Vorzug erhalten.
Ebensowenig wäre hinnehmbar, dass systematisch (auch bei gleicher Eignung) "nahestehende" Personen bevorzugt und andere benachteiligt werden. Solche Patronage verstößt gegen den in Artikel 33,2 des Grundgesetzes verankerten gleichen Zugang jedes Deutschen "nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung" zu jedem öffentlichen Amt. Besondere Regelungen gibt es für einige Positionen in der Ministerialbürokratie.
Aus organisationstheoretischer Sicht führt eine zu enge Beziehung und zu große Ähnlichkeit von Aussuchenden und Ausgesuchten zur Gefahr einer Abschottung gegenüber der Umwelt.
Entfremdung von gesellschaftlichen Entwicklungen kann die fatale Folge sein. Wechselt der Patronageherr, was in Demokratien nicht ausgeschlossen ist, stellt sich das Problem, inwieweit der neue mit den personalpolitischen Arrangements des alten Herren weiterarbeiten kann.
Für die öffentliche Verwaltung erscheint es daher erforderlich, dass ein Mindestanteil an Amtsträgern vorhanden ist, die der Opposition oder keiner Partei verbunden sind.
Die DDR war ein krasses Negativbeispiel für die Selektion des gesamten Verwaltungsapparates unter parteipolitischen Gesichtspunkten.
Bewerber für den öffentlichen Dienst in der erweiterten BRD mussten alle ein Überprüfungsverfahren durchlaufen, in dem ihre Rolle in der DDR-Zeit untersucht wurde.
Besonders im Hochschulbereich wurden viele Wissenschaftler "abgewickelt", die eine zu konforme Haltung gegenüber dem SED-Regime eingenommen hatten.
