Korruption mit System
http://www.netzwerkrecherche.de/dokumente/dokumentation-korruption.pdf
Korruption mit System
Bei Verfahren der Struktur 3 (Netzwerke) handelt es sich um umfangreiche Strafverfahren, die meistens der organisierten Wirtschaftskriminalität zugeordnet werden können.
Hier ist eine Vielzahl von Personen auf Nehmer- und Geberseite
über Jahre, teilweise Jahrzehnte involviert.
Die Korruption gehört zur Strategie, wird von Unternehmen massiv eingesetzt und ist mit weitergehenden Straftaten verbunden.
Die dritte Fallgruppe unterscheidet sich von der ersten und zweiten Gruppe wesentlich durch die Macht der Geberseite.
Korruption wird hier als System eingesetzt, um wichtige Entscheidungen zu Gunsten einer Gruppe oder eines Kartells, in der Regel zu Gunsten eines Unternehmens einzusetzen, um die Konkurrenz auszuschalten oder zurückzudrängen.
Hier kann sich zwar in Einzelbeziehungen zwischen einem
Geber (etwa einem Angestellten eines Unternehmens) und einem Amtsträger eine Beziehung entwickeln, die derjenigen der gewachsenen Beziehungen der zweiten Fallgruppe entspricht.
Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die
Initiative nicht von Einzelpersonen ausgeht, sondern korrupte Verhaltensweisen in der Branche oder in der Firma üblich sind und als Teil der Unternehmensstrategie verwendet werden.
Trotz der Üblichkeit dieser Vorgehensweisen findet eine
Abschottung und Geheimhaltung nach außen statt, so dass Strafanzeigen und Zeugenaussagen relativ selten sind und auf diese dann mit massivem Leugnen reagiert wird.
Weiterhin agieren hier selten Einzelpersonen auf der Nehmerseite, weil angesichts der hohen Auftragsvolumina Einzelpersonen keine
Entscheidungsbefugnis haben, so dass gegenseitige Absicherungen, Verflechtungen und abgestimmte Aussagen durch die Hierarchie-Ebenen der Behörde die Regel sind.
Die Unternehmen versuchen zudem, das zunächst scheinbar „erfolgreiche“ und durch die Bestechungen erleichterte kriminelle Vorgehen zu ihren Gunsten auszudehnen.
Im Überblick handelte es sich bei den Netzwerken um folgende Sachverhalte: Ganz überwiegend Vergabe von Großaufträgen mit monopolartige Auftraggebern wie bei dem Bau von Flughäfen, Klärwerken in Großstädten, Autobahnen, Wohn- und
Gewerbegebiete mit Deponien / Lärmschutzwällen, Kasernen, Werften und die Auftragsvergabe zur Ausrüstung von Polizei und Bundeswehr sowie um Treuhandverfahren, Führerscheinverfahren, Bestechungen bei Ausländerbehörden durch Täter der Organisierten Kriminalität, Herzklappen-Verfahren.
Beispielhaft ist das Vorgehen großer Bauunternehmen bei der Bildung von Kartellen und dem Einsatz von Korruption zu nennen. Gegenstand einer Vielzahl von Strafverfahren waren umfangreiche und lange zurückreichende Kartelle in verschiedenen Branchen, die öffentliche Aufträge am Bau mittels Bestechung und Betrug
erlangten und abrechneten.
Strafverfahren mit verschiedenen Kartellstrukturen wurden
analysiert (Klärwerkskartell, Elektrokartell, Tiefbaukartell, Flughafen).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass viele Unternehmen seit den achtziger Jahren umfassende Absprachen mit Amtsträgern getroffen haben, um Aufträge zu erhalten, aber auch um Auftragsvergaben zu ihren Gunsten zu manipulieren und um
Gewinne betrügerisch zu erhöhen.
Die Bestechungssummen wurden in die
Angebote beziehungsweise die Abrechnungen einbezogen. Auf der Firmenseite war eine Vielzahl von Unternehmen beteiligt, auch national und international bekannte aller beteiligten Branchen. Auf der Nehmerseite fielen mehrere bestochene Hierarchieebenen auf.
In der Anfangsphase waren Amtsträger mit Leitungsfunktionen (Besoldungsgruppen A 12, A 13) und deren direkte Vorgesetzte
oder Untergebene die Bestochenen.
Nach einigen Jahren weitete sich die Bestechlichkeit auf mehrere Hierarchieebenen aus. Die Vorgesetzten bezogen die ihnen unterstellten Sachbearbeiter in betrügerische Manipulationen ein und verteilten dafür die von den Unternehmen erhaltenen Bestechungsgelder an ihre Mitarbeiter.
Auf der Geberseite war ebenfalls eine erhebliche Ausweitung strafbarer Handlungen und eine Zunahme mitverdienender Personen festzustellen.
So agierten die Kartelle in der Anfangsphase in direktem Kontakt mit dem Amtsträger (Leitungsebenen A 12, A 13).
Dieses wurde den Amtsträgern auf die Dauer zu anstrengend und von den Unternehmen wurde zunächst ein Koordinator oder
Vermittler für den Kontakt zwischen dem Absprachekartell und den Amtsträgern zwischengeschaltet.
Dieser erhielt zusätzlich zu der Bestechungssumme für den
Amtsträger (etwa zwei Prozent der Nettoauftragssumme) ein Prozent der Nettoauftragssumme.
Dieser Vermittler war zum Beispiel in einem Elektrokartell
ein pensionierter, sehr erfolgreicher Vertriebsleiter eines bekannten Großkonzerns (von 1953 bis 1986) sowie eines weiteren Elektrounternehmens.
Im Laufe der Jahre hatte er sehr gute Kontakte sowohl zu nahezu allen größeren Elektrounternehmen wie auch zu den Behörden aufgebaut.
Er war über Jahre die Verbindungsfigur der Elektrounternehmen zu verschiedenen Amtsträgern.
Er vermittelte die rechtswidrigen Informationen und Bestechungsgelder gegen finanzielle Beteiligung.
In der Folgezeit genügte dieser eine Vermittler nicht mehr und es wurde eine weitere Person eingeschaltet, der die Unternehmensabsprachen koordinierte.
Es ging nämlich nicht nur um die absprachegesteuerte Erlangung von Aufträgen, was bedeutet, dass eine Firma (meist mit Subunternehmern) im Vorfeld durch das Kartell bestimmt wird,
ein bereits überhöht kalkuliertes Angebot abgibt und Schutz durch die anderen Unternehmen erhält, die noch höhere Gebote abgeben.
Diese schutzgebenden oder nur zum Schein mitbietenden Firmen werden auch mit Abstandszahlungen oder dem Versprechen auf Beteiligung bei anderen Aufträgen dazu bestimmt, sich so zu verhalten.
Da dieses Vorgehen viel Geld kostet, ist in der Regel nicht nur das Angebot überhöht kalkuliert, es werden auch Abrechnungen manipuliert (zu hoch abgerechnet) oder Luftrechnungen für überhaupt nicht geleistete Arbeiten abgerechnet.
Aus diesen Handlungen ziehen die Unternehmen wiederum Schwarzgeld heraus, indem sie untereinander Scheinrechnungen über angeblich erbrachte Leistungen stellen oder Scheinfirmen gründen, die allein dem Zweck dienen, Schwarzgeld anzuhäufen.
In einer weiteren Entwicklungsstufe waren auch betrügerische Handlungen der Unternehmen untereinander festzustellen: So erhielt nicht immer derjenige, dem ein Subunternehmerauftrag versprochen war, diesen Auftrag oder den Auftrag in der
versprochenen Höhe.
Die Firmen betrogen sich gegenseitig bei der Angabe der
Höhe der angeblich zu zahlenden Bestechungsgelder und hielten manchmal die Information zurück, an welche Amtsträger welche Summen zu zahlen waren.
Somit sparte mancher seinen eigenen fälligen Anteil an den Bestechungsgeldern, weil dem anderen Unternehmen vorgespiegelt wurde, die Bestechungssumme sei höher.
Es kam auch zu günstigeren Geboten entgegen den Absprachen, was zur Auftragserteilung an den günstigsten Bieter führte, aber auch zum Streit unter den Unternehmen mit den anschließend mit Nachdruck geforderten „Ausgleichszahlungen“.
Die eingeschalteten Ingenieurbüros, die einen Amtsträgerstatus nach § 11 I Nr. 2c StGB hatten, weil sie für Kommunen und Städte
Aufgaben wahrgenommen haben, waren fast alle (mit wenigen Ausnahmen!) bestochen.
Auf Geber- wie auf Nehmerseite wurden zum Teil Scheinfirmen gegründet, um Schwarzgeld für Bestechungsgelder und Abstandszahlungen zu ermöglichen oder um Durchlaufstationen für Steuerhinterziehungen zu bilden.
Die Verfahren wurden wegen Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, Untreue, Betrug und unbefugter Verwertung unbefugt erlangter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geführt.
Wenn die Politik Einfluss nimmt
In großen Bauverfahren gab es mehr oder weniger eindeutige Versuche der Beeinflussung der Strafverfahren durch die kommunale Politik, Landespolitik und über Parteifreunde.
Große Konzerne versuchen zudem mit einer Vielzahl von
Strategien, Ermittlungen zu erschweren - politische Kontakte, Politiker, die sich positiv über Leistungen der Beschuldigten für die Allgemeinheit verbreiten, ausgefeilte Verteidigerstrategien, die teilweise schon bestehen, bevor strafrechtliche Ermittlungen begonnen haben, Kautionen und Unterstützungen für inhaftierte
Firmenangehörige und vieles mehr.
Auf kommunaler Ebene, insbesondere bei Vergabe- und Bauentscheidungen, vermischen sich Politik und Wirtschaftsinteressen ohnehin sehr stark und Einflussnahmen
finden selbstverständlich auch aus sachfremden und persönlichen Interessen statt.
Strafverfahren beginnen aus Zufall
Da die Korruptionsbeziehungen nach außen verdeckt werden und es sich um opferlose Kontrolldelikte handelt, fällt der typische Anzeigeerstatter weitgehend aus, um eine Tat zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden zu bringen.
Die Strafverfahren beginnen, wenn ein Zusammentreffen verschiedener Verdachtsmomente mit Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden stattfindet, aus Zufall (z. B. begann ein
großes Korruptionsverfahren mit dem Verdacht auf eine Umweltstraftat durch Einbau von Müll in einen Lärmschutzwall, der nach einem Regen herausgeschwemmt
wurde), durch Presseveröffentlichungen, Hinweise anderer Behörden (Rechnungshöfe, Rechnungsprüfungsämter, Steuerbehörden, Ermittlungen anderer Staatsanwaltschaften), auch durch Hinweise aus betroffenen Verwaltungen und
Unternehmen und durch Anzeigen von Konkurrenten und Privatpersonen.
Entscheidend für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen ist häufig ein „geschulter“ Blick spezialisierter Staatsanwälte.
